Energieausweise laufen ab

04April

Energieausweise laufen ab

Die EnEv verpflichtet Eigentümer von Immobilien dazu, insbesondere bei Verkauf oder Vermietung, einen Energieausweis vorzulegen. Diese Regelung besteht seit etwa 10 Jahren. Der Energieausweis ist maximal 10 Jahre lang gültig, demzufolge laufen die vor 10 Jahren ausgestellten Energieausweise ab. Ein neuer Energieausweis muss ausgestellt werden. 

Seit dem 1. Mai 2014 ist  die neue Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) der Bundesregierung in Kraft getreten. Damit einhergehen maßgebliche Veränderungen bei der Schaltung von Immobilienanzeigen. So gibt der neue Paragraph § 16 a Abs. 1 EnEV vor, dass eine Immobilienanzeige, die vor dem Verkauf oder der Vermietung eines Objektes in kommerziellen Medien geschaltet wird, Angaben zu dem Energieausweis des beworbenen Objekts beinhalten muss, sofern ein Energieausweis vorliegt.Was ist ein ein Energieausweis für Gebäude?

Der Energieausweis ist ein mehrseitiges Dokument, das Informationen über den Energiebedarf oder-verbrauch eines Gebäudes für Heizung und Warmwasserbereitung enthält. Immobilieneigentümer, die im Besitz eines gültigen Energieausweises sind, müssen sicherstellen, dass die Anzeige folgende Angaben enthält:

  • Die Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • Der Endenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes in kWh/m2a
    (bei Energieausweisen, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden:
    Endenergiebedarf oder – Kennwert)
  • Die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • Bei Wohngebäuden das Baujahr
  • Bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse*

*Die Energieeffizienzklasse (von A+ bis H) muss allerdings nur angegeben werden, wenn der Energieausweis nach Inkrafttreten der Regelung zum 1. Mai 2014 ausgestellt wurde und deshalb über eine entsprechende Angabe verfügt.

Wann ist ein Energieausweis erforderlich?
Ein Energieausweis ist dem potentiellen Käufer/Mieter bei der Besichtigung der Immobilie vorzuzeigen. Findet keine Besichtigung statt, ist der Energieausweis dem Interessenten auf sein Verlangen hin vorzulegen oder spätestens mit Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrages im Original oder in Kopie zu übergeben.
Nach § 16 EnEV werden Energieausweise nach Baufertigstellung eines Neubaus benötigt, wenn im Rahmen einer Sanierung oder einer größeren Erweiterung eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erfolgte. Auch ist ein Energieausweis bei Immobilienverkauf bzw.- Vermietung als Aushang in Gebäuden anzubringen, in denen öffentliche Dienstleistungen erbracht werden und die hoch frequentiert sind.

Verbrauchs- oder bedarfsorientierter Energieausweis?
Immobilieneigentümer von Wohn- und Gewerbeimmobilien haben häufig die Wahl zwischen zwei Varianten des Energieausweises. Der Energieverbrauchsausweis für Wohngebäude wird auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs der Bewohner der letzten drei Jahre erstellt.

Grundsätzlich gilt: Der Verbrauchsausweis ist generell zulässig für Mehrfamilienhäuser mit mindestens fünf Wohneinheiten sowie sämtliche Wohnhäuser, die schon die Wärmeschutzverordnung von 1977 einhalten. Demzufolge ist für ältere unsanierte Häuser mit höchstens vier Wohneinheiten der Verbrauchsausweis nicht zulässig – hier ist ein Bedarfsausweis erforderlich.

Der Energiebedarfsausweis berechnet den Energiebedarf eines Gebäudes anhand der Größe, der verwendeten Baumaterialien und der Anlagetechnik unter Normbedingungen und ist damit wesentlich aussagekräftiger als der Verbrauchsausweis. Gleichwohl ist die Erstellung des Bedarfsausweises i.d.R. wesentlich aufwändiger als die Erstellung eines Verbrauchsausweises. Entsprechend unterschiedlich sind die Kosten für die beiden Ausweisarten. Der Verbrauchsausweis kostet ab ca. 35 Euro. Die Kosten für den Bedarfsausweis können je nach Aussteller und Größe der Immobilie über 500 Euro liegen.

Wie ist ein Energieausweis zu interpretieren?
Anhand einer Farbskala kann abgelesen werden, wie energieeffizient die Werte sind: Je weiter der ermittelte Endenergiewert im grünen Bereich liegt, desto energieeffizienter ist das Gebäude. Darüber hinaus liefert der Energieausweis Vergleichswerte für ähnliche Gebäude. Dies unterstützt potenzielle Käufer und Mieter bei der Auswahl einer Immobilie. Für Eigentümer bietet das Dokument eine Orientierung hinsichtlich möglicher Modernisierungsmaßnahmen.

Wo erhalte ich einen Energieausweis?

  1. Sowohl Verbauchs- als auch Bedarfsausweise können über Online-Portale, welche die Verbrauchs- oder Gebäudedaten erfassen bestellt werden. Bei einfachen Gebäuden und dem Vorliegen aller Daten kann das ein preisgünstiger Weg zum Erwerb eines Energieausweises sein. 
  2. Insbesondere bei der Notwendigkeit eines Bedarfsausweises sollte ein ausstellungsberechtigter Energieberater hinzugezogen werden. Dieser besichtigt das Gebäude i.d.R. vor Ort, erfasst die Bauteile und gebäudetechnischen Anlagen. 
  3. Werden die Energiekostenabrechnungen Ihrer Immobilie von einem Abrechnungsunternehmen erstellt, können Sie ggf. auch dort einen Energieausweis erhalten (nach unserer Erfahrung allerdings nur Verbrauchsausweise). 

Wir arbeiten mit verschiedenen, regionalen Energieberatern zusammen, die wir Ihnen auf Anfrage gerne empfehlen.

Besonderheiten bei Gewerbeimmobilien, Misch- und denkmalgeschützten Gebäuden!
Immer wieder begegnet uns die Meinung, dass für gewerblich genutzte Immobilien kein Energieausweis erforderlich sei. 

Richtig ist: 
Auch Nicht-Wohngebäude benötigen einen Energieausweis. Allerdings besteht bei Gewerbeobjekten eine Wahlfreiheit zwischen einem bedarfs- oder verbrauchsorientierten Ausweis. 

Welche Angaben werden für einen Energieausweis für Gewerbeimmobilien benötigt?
Neben den allgemeinen Angaben zum Objekt muss für einen Verbrauchsausweis auch der Heizverbrauch über 3 aktuelle Jahre lückenlos angegeben werden. Bei Gewerben fällt zusätzlich noch der Stromverbrauch über 3 Jahre an. Die Zeiträume der Heizverbräuche müssen dabei nicht deckungsgleich sein mit denen vom Strom.

Warum muss man bei Gewerbeobjekten auch den Stromverbrauch angeben?
Der Gedanke der hinter der Angabe des Stromverbrauchs steckt, ist der, dass gewerblich genutzte Immobilien oft Maschinen und elektrische Anlagen besitzen, die in nicht geringer Menge Abwärme produzieren könnten, die in die Heizverbräuche einfließen muss. Der Stromverbrauch beeinflusst die Berechnung des Energieverbrauchs dabei meist nur unwesentlich. Trotzdem ist er auch bei weniger stromintensiven Gewerben eine Pflichtangabe.

Was gilt für Mischimmobilien?
Befinden sich in einem Gebäude sowohl Wohn- als auch Gewerbeeinheiten, sind i.d.R. für beide Nutzungsarten Energieausweise zu erstellen. Dies ergibt sich schon aus der o.a. Erforderniss, bei gewerblichen Einheiten den Stromverbrauch separat auszuweisen. Befinden sich in einer Mischimmobilie z.B. drei Wohnungen und ein Ladengeschäft, werden zwei Energieausweise benötigt. Einer für den Wohn- und einer für den Gewerbeanteil. Ausnahme: Ist eine der beiden Nutzungsarten als geringfügig einzuordnen, kann auf getrennte Energieausweise verzichtet werden. 

Aushangspflicht: Nach welchen Kriterien muss ich meinen Energieausweis in einem Gewerbe aushängen?
Nicht-Wohngebäude, also sowohl Gewerbeobjekte als auch Behörden, mit über 500m² Nutzfläche und "starkem Publikumsverkehr", also alle die nicht nur vom Eigentümer selbst genutzt werden, müssen an einer gut sichtbaren Stelle den Energieausweis aushängen. Dabei genügt es, die Aushangseite allein auszuhängen oder die Seiten 1 und 3 des Verbrauchsausweises. Ab 08.07.2015 gilt diese Regelung auch schon ab 250 m² Nutzfläche.

In welchen Fällen ist kein Energieausweis notwendig?

  • Das Gebäude / die Einheit wird weniger als 3 Monate im Jahr genutzt
  • Das Gebäude / die Einheit ist kleiner als 50m²
  • Die Immobilie steht unter Denkmalschutz
  • Die Immobilie ist weder beheizt oder klimatisiert (z.B. eine Kalthalle)

Sie haben weitere Fragen?
Kommen Sie gerne auf uns zu. Gerne befassen wir uns mit Ihrer persönlichen Fragestellung, empfehlen Ihnen Spezialisten zu dieser Thematik und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam entsprechende Konzepte. 

Hinweis:
Die in dieser Veröffentlichung gemachten Aussagen, haben wir nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. WIr übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, wir bieten keine Rechtsberatung und schließen jegliche Haftung aus. 

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