GEG 2023: Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes

Das überarbeitete GEG für 2023 gilt für eine Vielzahl an Gebäuden, daher vielleicht für Ihres. Wir von Muhlert Immobilien wissen, dass dieses Gesetz Auswirkungen auf verschiedene Akteure wie unter anderem Gebäudebesitzer, Mieter und Bauunternehmer hat. Deshalb haben wir für Sie alle wichtigen Informationen zusammengefasst.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein deutsches Gesetz, welches die energetische Effizienz von Gebäuden regelt. Das Gesetz trat 2020 in Kraft und wurde im Jahr 2023 überarbeitet. Die neuere Fassung enthält Bestimmungen und Vorschriften zur Energieeinsparung, zum Einsatz erneuerbarer Energien und zur CO2-Reduktion in Gebäuden. Ziel des Gesetzes ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern. Das Gesetz trägt somit zur Umsetzung der Klimaschutzziele bei und fördert die nachhaltige Entwicklung im Baubereich. Insbesondere im Hinblick auf Bau- oder Sanierungsprojekte von Gebäuden ist es wichtig, sich über die genauen Anforderungen des GEG 2023 zu informieren. Diesbezüglich geben wir Ihnen nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten Informationen rund um das GEG 2023.

Was ändert sich im GEG 2023?

Im Vergleich zur vorherigen Version des Gebäudeenergiegesetzes gibt es im GEG 2023 verschiedene Änderungen und Neuerungen. Hierzu zählen vor allem:

  • Höhere energetische Anforderungen: Im GEG 2023 werden die energetischen Anforderungen für Neubauten und umfangreiche Sanierungen verschärft. Hierdurch sollen Gebäude noch energieeffizienter werden und der Energieverbrauch weiter reduziert werden.

  • Verschärfte Überwachung und Kontrolle: Das GEG 2023 zielt weiterhin auf eine verstärkte Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der energetischen Anforderungen ab. Um sicherzustellen, dass die Vorgaben des Gesetzes eingehalten werden, werden regelmäßige Inspektionen und Kontrollen durchgeführt.

  • Erweiterter Einsatz erneuerbarer Energien: Im GEG 2023 wird der Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden noch stärker gefördert. Genauer setzt das Gesetz verstärkt auf die Nutzung erneuerbarer Energien wie Solar- und Geothermie, um den Anteil konventioneller Energieträger zu verringern. 
  • Regelungen zur CO2-Reduktion: Das Gebäudeenergiegesetz 2023 beinhaltet außerdem zusätzliche Maßnahmen zur Reduktion des CO2-Ausstoßes in Gebäuden, indem festgelegt wird, dass Gebäude insgesamt klimafreundlicher gestaltet werden sollen, bspw. durch den verstärkten Einsatz von CO2-armen Heizsytemen und effizienter Gebäudetechnik. 
  • Aktualisierte Vorschriften zum Energieausweis: Das Gebäudeenergiegesetz 2023 enthält aktualisierte Vorschriften zur Ausstellung und dem Inhalt des Energieausweises für Gebäude, welcher über die energetische Effizienz eines Gebäudes informiert und daher bei Vermietung oder Verkauf vorzulegen ist. 

Für welche Gebäude gilt das GEG 2023?

Grundsätzlich gilt das GEG 2023 für eine Vielzahl von Gebäuden. Ganz allgemein bezieht es sich auf Wohn- und Nichtwohngebäude, unabhängig von ihrer Größe. Hierzu zählen unter anderem: 

 

  • Ein- und Mehrfamilienhäuser
  • Wohnanlagen und Wohngebäudekomplexe
  • Gewerbe- und Industriegebäude
  • Bürogebäude
  • Schulen und Bildungseinrichtungen
  • Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen
  • Hotels und Gastgewerbe
  • Handels- und Verwaltungsgebäude

 

Wichtig ist zu beachten, dass das GEG 2023 auch für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden gilt. Es betrifft jedoch auch den Neubau sowie die Modernisierung oder den Umbau von Gebäuden. 

 

 


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Gibt es ein begleitendes Fördergesetz zum GEG 2023?

Die Bundesregierung hat ein umfassendes Förderkonzept namens „Erneuerbares Heizen“ eingeführt, welches folgende Fördersystematik hat:

  • Das Förderkonzept „Erneuerbares Heizen“ gilt für Bürgerinnen und Bürger, die ihr Wohneigentum selbst nutzen, sowie für Kleinvermieter mit bis zu sechs Wohneinheiten, die selber im Gebäude wohnen 
  • Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) bestehen 
  • Für Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Austausch der Heizungsanlage betreffen, wie z. B. Dämmungsmaßnahmen oder der Austausch von Fenstern, bleibt die bisherige Förderung der BEG EM oder der BEG WG für die Komplettmodernisierung zum Effizienzhaus weiterhin 

 

 

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